Wann besteht ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?
Den VGS kann beanspruchen,
wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch)
und nach mindestens sechswöchiger Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist.
Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der
Beantragung des VGS erfüllt
sein.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines besteht auch dann,
wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits in den letzten 3 Monaten vor einer
Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf
die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an. Wird der Vermittlungsgutschein nicht
unmittelbar nach der Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von drei
Monaten aus Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall besteht
ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit
in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen sechs Wochen ergeben.
Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16
Abs. 3 SGB III (sog. Ein-Euro-Jobs)
werden im Hinblick u.a. auf die
weitgehend identische arbeitsmarktliche Zielsetzung und Wirkungsweise wie
Arbeitnehmer behandelt, die eine ABM-Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt
haben. Sie können daher während und nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit
einen Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
Auszug aus dem SGB III mit den ab 1.
Januar 2005 geltenden Regelungen
Dies ist ein Auszug von der Agentur für Arbeit.