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Wann besteht ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?

Den VGS kann beanspruchen, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach mindestens sechswöchiger Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der Beantragung des VGS erfüllt sein.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits in den letzten 3 Monaten vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an. Wird der Vermittlungsgutschein nicht unmittelbar nach der Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von drei Monaten aus Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen sechs Wochen ergeben.

Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB III (sog. Ein-Euro-Jobs) werden im Hinblick u.a. auf die weitgehend identische arbeitsmarktliche Zielsetzung und Wirkungsweise wie Arbeitnehmer behandelt, die eine ABM-Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Sie können daher während und nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit einen Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.

Auszug aus dem SGB III mit den ab 1. Januar 2005 geltenden Regelungen

Dies ist ein Auszug von der Agentur für Arbeit.

 

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Stand: 13. März 2008